Offizielles Bongoloch Regelwerk
Reingeguckt!
Das offizielle Regelwerk des wahrscheinlich (un)beliebtesten Spiels der Welt.
Das Bongoloch-Spiel
Das Bongoloch ist eine Fingerkombination aus Daumen und Zeigefinger einer Hand, die zusammengeführt einen Kreis bilden. Dabei dürfen sich ausschließlich die Fingerkuppen berühren.
Die Wahl der Hand ist unerheblich. Es ist sogar zulässig, zwei Bongolöcher gleichzeitig zu bilden und anzuwenden — vorausgesetzt, diese überlagern oder verhaken sich nicht.
Ziel des Bongoloch-Spiels ist es, eine Person oder Personengruppe dazu zu bringen, in das eigene Bongoloch hineinzuschauen. Dabei sind grundsätzlich alle Hilfsmittel erlaubt — sofern sie nicht durch das allgemeine Regelwerk ausgeschlossen werden.
Im Folgenden wird die Bongoloch-ausführende Person als „Person A", die hineinschauende Person (oder Personengruppe) als „Person B" bezeichnet. Diese Begriffe dienen ausschließlich der Verständlichkeit. Man hätte auch „Zeigende Person und reinschauende Person", „Hinz und Kunz", „Dings und Bums" oder „Hanni und Nanni" sagen können.
Grundgesetz
Die Würde des Bongolochs ist unantastbar.
Recht auf Ausübung
Jeder Mensch hat das Recht, sofern er dazu in der Lage ist, jedem anderen Menschen das Bongoloch zu zeigen. Es ist auch zulässig, sich selbst das Bongoloch zu zeigen — in diesem Fall greifen jedoch weder Spielregeln noch Sanktionen.
Freiwilligkeit des Hineinschauens
Es steht jeder Person frei, in ein Bongoloch hineinzuschauen oder dies zu unterlassen.
Charakter des Spiels
Das Bongoloch-Spiel ist und bleibt ein Spiel. Es darf — trotz möglicher Leidenschaft, Hingabe und professioneller Ernsthaftigkeit — nicht dem ernsthaften Leben und Miteinander zugerechnet werden.
Schadensbegrenzung
Durch das Spielen darf weder Person A noch Person B noch unbeteiligten Dritten seelischer oder weiterreichender körperlicher Schaden zugefügt werden.
Geltungsbereich
Die Spielregeln gelten weltweit und sind grundsätzlich weder frei interpretierbar noch beliebig veränderbar. Ausnahmen hierzu werden im Zusatz geregelt.
Abgrenzung zu verwandten Handzeichen
Im Gegensatz zum internationalen Handzeichen für „OK" oder auch zum italienischen Handzeichen für „Arschloch" wird das Bongoloch so gezeigt, dass ausschließlich von oben darauf bzw. hindurch geschaut werden kann (Handrückenseite).
Weitere Hinweise im Zusatz.
Regelwerk
Geschlossene Form
Das Bongoloch muss sich bereits vor dem Reinschauen bzw. Hineinblicken in vollständig geschlossener Form befinden.
Sichtbarkeit
Das Bongoloch muss zum Zeitpunkt seiner Anwendung vollständig erkennbar sein und darf nicht durch Gegenstände, schlechte Sichtverhältnisse oder sonstige Verschleierungen unkenntlich gemacht werden.
Hintergrundregel
Das Bongoloch darf nicht unmittelbar vor einem Hintergrund gezeigt werden und muss einen Abstand von mindestens 15 cm zum nächsten dahinterliegenden Objekt haben.
Augenhöhe
Das Bongoloch darf nicht direkt in die momentane Sehachse oder Sehlinie von Person B gehalten werden. Allgemein wird dies auch als Augenhöhe bezeichnet.
Wichtig: Damit ist ausdrücklich nicht die physische Höhe der Augen über dem Boden gemeint.
Pflicht zur Anerkennung
Hat Person B in ein regelkonformes Bongoloch hineingeblickt, ist dies unverzüglich anzuerkennen. Die Missachtung dieser Regel führt zu allgemeiner Entehrung.
Gleichzeitig obliegt es selbstverständlich auch Person A, darauf zu achten, ob Person B tatsächlich durch das Bongoloch geschaut hat.
Unmittelbarkeit der Sanktion
Die Sanktion für das erfolgreiche Zeigen eines Bongolochs ist unverzüglich zu vollziehen und darf nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben oder „angespart" werden.
Person B hat die im Strafkatalog vorgesehene Sanktion grundsätzlich zu akzeptieren. Ob diese tatsächlich ausgeführt wird, liegt jedoch einzig im Ermessen von Person A.
Durchstech-Regel
Hat Person B durch Unachtsamkeit in ein regelkonformes Bongoloch hineingeblickt, besteht die einzige Möglichkeit, der Sanktion zu entkommen, im sofortigen Durchstechen bei gleichzeitigem Unterbrechen des Bongolochs — also dem Trennen von Daumen und Zeigefinger von Person A.
Hierfür darf Person B einen beliebigen eigenen Finger verwenden.
Ist das Durchstechen erfolgreich, kehrt sich die Sanktion um und richtet sich gegen Person A.
Festhalte-Sonderfall
Gelingt es Person A jedoch, den Finger von Person B beim Versuch des Durchstechens festzuhalten, ist Person A berechtigt, die Sanktion so lange zu vollziehen, bis Person B den eigenen Finger wieder aus dem Griff von Person A befreien konnte.
Strafkatalog
Wesen der Bestrafung
Die Bestrafung richtet sich in keiner Weise gegen das Wesen oder den Charakter von Person B. Sie ist ausschließlich als Ausdruck des Eigenlobs von Person A zu verstehen.
Die Würde von Person B bleibt hiervon unberührt.
Der Bongo
Die Bestrafung besteht aus einem oder mehreren Faustschlägen gegen die Schulter von Person B. Diese Schläge werden im Folgenden „Bongo" genannt.
Ein Bongo darf ausschließlich von Person A selbst ausgeführt werden. Eine Übertragung an Dritte ist unzulässig.
Formgerechte Ausführung
Vor der Ausführung eines Bongos ist durch Person A mit dem Zeigefinger ein imaginäres Kreuz auf die Schulter von Person B zu malen.
Nach Vollzug des Bongos ist die jeweilige Schulter durch Person A symbolisch abzuwischen. Erst dadurch gilt der jeweilige Bongo als ordnungsgemäß abgeschlossen.
Diese Regel gilt für jeden einzelnen Bongo.
Mengenbegrenzung
Pro gezeigtem Bongoloch darf grundsätzlich nur ein einziger Bongo vergeben werden.
Eine Ausnahme besteht ausschließlich dann, wenn Person A den Finger von Person B im Zuge des Durchstech-Versuchs festhält. In diesem Fall ist Person A berechtigt, so lange regelkonforme Bongos auszuführen, bis Person B den Finger wieder aus dem Griff befreit hat.
Zusatz
§1 — Individuelle Sonderregeln
Werden vor Spielbeginn zwischen den beteiligten Parteien eigene Regeln vereinbart, gelten diese ausschließlich für die Personen, die diesen Regeln ausdrücklich zugestimmt haben.
In allen anderen Fällen greift das allgemeine Regelwerk.
§2 — Professioneller Ehrenkodex
Unter professionellen Bongoloch-Spieler:innen ist es üblich, den Bongo (also den eigentlichen Strafschlag) nicht auszuführen und sich stattdessen mit der bloßen Schmach der verlierenden Person zu begnügen.
§3 — Internationale Einordnung
Das Bongoloch-Spiel ist kein lokal begrenztes Phänomen. Vergleichbare Spielmechaniken und Gesten sind in unterschiedlichen Formen auch in zahlreichen anderen Ländern und kulturellen Kontexten bekannt. Dabei können sowohl Bezeichnung als auch konkrete Regeln variieren, ohne dass sich daraus eine einheitliche oder verbindliche Auslegung ableiten lässt.
§4 — Abgrenzung von ideologischer Vereinnahmung
Das Bongoloch-Spiel hat keinen rassistischen, diskriminierenden oder anderweitig ausgrenzenden Hintergrund. Jede ideologische, extremistische oder menschenfeindliche Vereinnahmung steht im Widerspruch zum Wesen des Spiels und wird ausdrücklich zurückgewiesen.
§5 — Charakter des Spiels / soziale Dimension
Das Bongoloch-Spiel ist und bleibt ein Spiel. Auch dort, wo im Rahmen des Regelwerks ein sogenannter Bongo vorgesehen ist, handelt es sich nicht um verletzende Gewalt, sondern um eine ritualisierte, symbolische Spielhandlung. Das Spiel dient weder der Ausgrenzung noch der Abwertung, sondern ist seinem Wesen nach sozial, situationsbezogen und gemeinschaftlich. Es steht grundsätzlich allen Menschen offen – unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Nationalität oder sonstigen Zuschreibungen.